Bilderklau

Zum Thema Urheberrecht

Bilderklau: Im Web ein weit verbreitetes Übel

"Im Internet ist alles umsonst" denken heute immer noch viele User. Dies ist jedoch nicht korrekt. Man darf fremde Texte und Bilder nicht einfach ohne Erlaubnis des Erstellers (=Urheber) verwenden. Dazu ist es nicht erforderlich, dass dies extra auf der jeweiligen Internetseite erwähnt wird.

Selbst eine Abmahnung bekommen?

Wenn Sie eine Abmahnung bekommen haben, sollten Sie auf jeden Fall handeln! Einfach nichts zu unternehmen ist nicht gut.
Suchen Sie sich einen Anwalt, der auf Urheberrecht spezialisiert ist und lassen Sie sich beraten oder gehen Sie auf die Abmahnung ein und zahlen die geforderte Summe.

Die schlechtesten Ausreden

  • Ich habe nichts gemacht, das war mein Bruder/meine Frau/meine Katze.
  • Die anderen klauen doch auch.
  • Wieso Diebstahl, Sie haben das Bild doch noch
  • Ich sehe das politisch, Inhalte im Netz müssen für jeden frei sein. Vor allem für mich.
  • Ich wurde auch schon beklaut, irgendwie muss man sich wehren.
  • Ich tue doch etwas Gutes und helfe die Fotos weiter zu verbreiten.
  • Geklaut? Ich habe doch das Foto gemacht, ihr Diebe!
  • Mein Verkäuferacount wurde gehackt. Damit habe ich absolut nichts zu tun.
  • Es stand ja nicht dabei, dass ich es nicht nehmen darf.
  • Mein Vater sagt ...
  • Mein AOL Zugang ist teuer genug.

Beispiel Gerichtsurteil

Person A hat ein Bild auf ebay kopiert. Auf schriftliche Abmahnung wurde nicht reagiert.

Zusammenfassung: Bilderdieb musste 250 Euro Schadensersatz + Anwaltskosten + alle Gerichtskosten tragen.

Ausführlich:
Aktenzeichen 4 C 1002/06 Amtsgericht Kempten

Urteil:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 250,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinzsatz hieraus seit 04.08.2006 zu bezahlen
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 213,05 vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand: Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Das AG Kempten ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits gemäß § 1 ZPO i.V.m. $ 23 Nr.1 GVG, §§ 12,13 ZPO sachlich und örtlich zuständig.
2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von € 250,-- ais §§ 97 Abs.1, 11, 16, 72 UrhG gegen den Beklagten zu.
Dem Kläger steht als Designer und Hersteller der streitgegenständlichen Fotographie das Urheberrecht daran im Sinne der §§ 11 ff UrhG zu. Dieses umfasst gemäß § 16 UrhG auch die Vervielfältigung des Werkes. Dieses Recht hat der Beklagte widerrechtlich verletzt, indem er die Fotographie ohne Einräumung eines Nutzungsrechts durchden Kläger verwendet hat.
Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Beklagte dies auch schuldhaft im Sinne des § 276 BGB getan hat.
Zwar schenkt das Gericht dem Vortrag des Beklagten insoweit Glauben, als dieser vorbringt, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, jedoch muss er sich nach AUffassung des Gerichts durchaus fahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs.2 BGB vorwerfen lassen. Der Beklagte hat das Lichtbild bewusst im Rahmen seiner Internetanzeige verwendet. Dabei handelte er auch in Kenntnis des Umstandes, dass er nicht selbst Schöpfer dieser Fotographie ist. Ihm war somit bewusst, dass ein - unbekannter - Dritter das Lichtbild angefertigt hat. Ausgehend von diesen Umständen hätte der Beklagte bei gehöriger Anstrengung seiner Geisteskräfte erkennen können und erkennen müssen, dass ihm die Verwendung des Lichtbildes aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten untersagt ist. Dadurch, dass er die Fotographie dennoch im Internet eingestellt hat, ohne sich vorher über die rechtliche Situation näher zu informieren, hat er nicht die im Verkeht erforderliche und von ihm zu erwartende Sorgfalt angewendet.
Hierdurch hat er sich dem Kläger gegenüber Schadensersatzpflichtig gemacht.
Die geltend gemachte Schadenshöhe wurde nicht bestritten.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB.

4. Dem Kläger steht des weiteren ein Auspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 213,05 gegen den Beklagten zu.
Insoweit wurde weder deren Höhe noch der Umstand, dass diese bereits vom Kläger aufgewendet wurden, bestritten.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.


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